Gewerbliche Anlieferungen
Annahmefähige Abfälle
An der Reststoffdeponie Steinmühle werden nur mineralsche Abfälle angenommen, welche nach Anhang 3, Tabelle 2 der Deponieverordnung der Deponieklasse I (DK I) zuzuordnen sind.
Typische Beispiele:
- 17 06 05 - Asbesthaltige Baustoffe
- 17 06 03 - Künstliche Mineralfasern (KMF)
- 17 08 02 - Gipshaltige Baustoffe (nicht verwertbar)
- 17 01 07 - Belasteter Bauschutt (nicht verwertbar)
Nicht annahmefähige Abfälle
Folgende Abfälle können an der Deponie Steinmühle nicht angenommen werden:
- Bodenaushub, welcher nach Verfüll-Leitfaden bzw. LAGA M20 oder in Bodenbehandlungsanlagen verwertet werden kann
- Alle weiteren Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können (siehe §7 Abs. 3 DepV)
- Abfälle, die nach Deponieverordnung als Deponieklasse DK 0 eingestuft werden
- Abfälle, die nach Deponieverordnung als Deponieklasse DK II oder höher eingestuft werden
- Abfälle, die brennbare bzw. organische Bestandteile enthalten
- Flüssige Abfälle, Schlämme und nicht ausreichend entwässerte Abfälle
Annahmegebiet
Eine Annahme von Abfällen zur Beseitigung ist nur möglich, wenn der Entstehungsort innerhalb der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte liegt:
Anlieferungen aus folgenden kreisfreien Städten und Landkreisen erfolgen ausschließlich über lokale Abfallzweckverbände oder nach dessen Freigabe:
- Stadt und Landkreis Hof über den AZV Hof
- Landkreis Cham über die Kreiswerke Cham
- Landkreis Neumarkt über das Landratsamt Neumarkt.
Weitere Informationen
Bei gewerblichen Anlieferungen sind folgende Merkblätter zu beachten:
>> Merkblatt 1 - Nicht gefährliche Abfälle
>> Merkblatt 2 - Gefährliche Abfälle
>> Merkblatt 3 - Asbesthaltige Abfälle
>> Merkblatt 4 - Künstliche Mineralfasern
>> Merkblatt 5 - Gipshaltige Abfälle